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| | | Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer befördern. Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung befördert werden. Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand, unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern. Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter Klasse 4.1 zu befördern. Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu befördern ohne zu reinigen.
Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
MfG. U. Wesselhoeft | | | | | | Hallo Herr Wesselhöft, das Material unter der UN 3175 zu befördern halte ich für problematisch. Es stimmen die Einstufungskriterien in Kapitel 2 nicht. Wir haben bei uns eine Reststoffsammelstelle in der auch "leere" Farbdosen gesammelt werden die nicht verschlossen sind. Diese Dosen werden in zugelassenen ASP Behälter mit Inlinern gesammelt und dann unter der UN 1263 Farbe, Farbzubehörstoffe transportiert. Wir sagen, dass die Dosen und Eimer nicht leer sind und deshalb unter dem Begriff transportiert werden. Diese Vorgehensweise ist mit Behörden und Entsorgern abgestimmt und genehmigt. Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe, | | | | | | Hallo, ein ähnliche Problem haben wir auch und befördern die "leeren" Behälter seit Jahren als Schüttgut im Container. Bei Überprüfungen auf der straße und auf dem Betriebsgelände gab es bislang keine Probleme. Allerdings sollten die Behälter mindestens tropfleer sein und der Conatainer auch entsprechend beschaffen sein. Wir halten den Kanister für den festen Stoff, der halt einen flüssigen enthält..
Die Sache scheint sehr unterschiedlich gesehen zu werden!
Gruß St.Ehlers
> Sehr geehrte Damen und Herren, > > ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich > tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich > ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer > befördern. > Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung > befördert werden. > Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere > Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß > verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand, > unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern. > Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es > den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter > Klasse 4.1 zu befördern. > Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu > befördern ohne zu reinigen. > > Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus. > > MfG. U. Wesselhoeft | |
| | | Hallo Gefahrgutexperten,
in der neuen GGAV Ausnahme 19 heißt es unter Pkt. 7.1
Angabe im Beförderungspapier:
"Gemisch/Lösung, Abfall enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane"
Muss das jetzt genauso dort eingetragen werden oder je nach Stoff, d h.
Gemisch enthält ... Lösung enthält .. Abfall enthält ...
Danke für die Hilfe
Gruß Michael | | | | | | Hallo Herr Kanzen, der Eintrag Lösung/Gemisch, Abfall... wäre in einem Beförderungspapier so bestimmt nicht richtig. Gemeint kann es nur sein, wie Sie es schon gesagt haben: Lösung enthält....; Gemisch enthält....; Bei einer Lösung handelt es sich immer um einen flüssigen Stoff, bei einem Gemisch immer um einen festen Stoff. Aus diesem Grund, kann es sich entweder nur um eine Lösung oder um ein Gemisch handeln. Die Kombination mit dem Begriff "Abfall", kann allerdings sowohl bei einer Lösung als auch bei einem Gemisch vorkommen. Wenn Sie in der Ausnahme 19 unter Punkt 4 nachsehen, werden Sie auch feststellen, dass für Lösungen und Gemische unterschiedliche Einstufungskriterien in die Gruppen A bis C vorgegeben sind. Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe, mit freundlichem Gruß
Willi Pape | |
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